top of page

Rechtsberatende Begleitung bei Investitionsvorhaben in den Ländern des Westlichen Balkans

Langfristig lohnenswert: Länder des Westlichen Balkans

Schon vor dem Krieg auf dem Balkan zählten deutsche Unternehmen zu den wichtigsten Partnern der Wirtschaft Jugoslawiens. Bereits im Jahre 1967 waren Joint Venture ausländischer Unternehmen mit Unternehmen der Arbeiterselbstverwaltung möglich. Im Jahre 1988 wurden mit dem Gesetz über die Unternehmen die den sozialistischen Gegebenheiten angepassten klassischen Formen der Handelsgesellschaften in Jugoslawien (wieder) eingeführt. Dieser Reformprozess wurde durch den Zerfall des Vielvölkerstaates, daran anschließenden Bürgerkrieg und die isolierte Stellung einzelner neuentstandenen Staaten für mehrere Jahre unterbrochen.

 

Der Westliche Balkan ist heute eine der ärmsten Regionen Europas. Inzwischen sind Slowenien und Kroatien Mitglieder der EU geworden. Montenegro und Serbien sind Beitrittskandidaten mit laufenden Beitrittsverhandlungen. Nordmazedonien hat seine Kandidatur eingereicht. Bosnien und Herzegowina hat derzeit noch nicht den Status eines Beitrittskandidaten; es hat jedoch 2008 das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet. Schwierig bleibt die Position von Kosovo, das eine Mehrheit der EU-Länder, u.a. auch die Bundesrepublik Deutschland, anerkannt haben, jedoch nicht alle.

 

Weite Landstriche in Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Kosovo und Serbien leiden noch immer unter den Spätfolgen des Bürgerkrieges. Obwohl der Wiederaufbau größtenteils abgeschlossen ist, ist der durch die langandauernde Krise entstandene und inzwischen angewachsene Bedarf an Investitionsgütern groß. Für die wirtschaftliche Stabilisierung der Balkanländer ist ausländisches Kapital eine condicio sine qua non.

 

Die grundlegenden Voraussetzungen für Investitionen – politische Sicherheit und Rechtssicherheit – sind in allen Ländern des Westlichen Balkans geschaffen. Die Entwicklungen einzelner Balkan-Länder hatten jedoch nach dem Zerfall Jugoslawiens unterschiedliche Wege, haben ungleiche Stufen erreicht und sind mit individuellen Gefahren und Risiken verbunden. Vor jeder wirtschaftlichen Aktivität sind die rechtlichen, wirtschaftlichen sowie tatsächlichen Voraussetzungen genau zu untersuchen: Eine Unternehmung, bei der wir Ihnen die kompetente rechtsberatende Begleitung Ihres Investitionsvorhabens in allen seinen Phasen bis zur Realisierung sowie darüber hinaus anbieten können.

 

Gerne können Sie einen Beratungstermin in unserem Büro vereinbaren.

Rechtsberatende Begleitung bei Investitionsvorhaben in den Ländern des Westlichen Balkans
Rechtsanwaltskanzlei Zoran Barac
Erstellung und Verhandlung internationaler Verträge

Erstellung und Verhandlung internationaler Verträge

Bei der Erstellung internationaler Verträge stellt sich die Frage, welche Sprache dafür gewählt werden soll? Englisch als internationale Vertragssprache ist die gängige Praxis. Internationale Verträge können jedoch mindestens genauso solide sein, wenn sie zweisprachig - in den Sprachen, die die jeweilige Vertragspartei am besten beherrscht (z.B. Deutsch und die Sprache des Vertragspartners) - erstellt werden, wobei der Auslegungsvorrang einer Sprache vertraglich bestimmt werden kann. Die Erstellung solcher zweisprachigen Verträge ist sowohl bei deren Verhandlung, als auch bei der Auslegung einzelner Vertragsregelungen vorteilhafter, weil sie nicht in einer Drittsprache erfolgt, so dass sich die Vertragsparteien den Vertragsinhalt besser verinnerlichen können.

 

Um jegliche Unstimmigkeit, Sprachkollisionen und/oder Missverständnisse zwischen den Vertragsparteien bei der Erstellung eines solchen Vertrages zu vermeiden und Rechtsstreitigkeiten effektiver vorzubeugen, ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Rechtsbeistand, der den zweisprachigen Vertrag erstellt, einerseits beide Sprachen, in denen der Vertrag erstellt wird, gleichermaßen einwandfrei beherrscht und andererseits viel Erfahrung und fundierte Kenntnisse im internationalen Vertragsrecht aufweisen kann. 

 

Rechtsanwalt Zoran Barać hat in seiner über fünfzehnjährigen Berufspraxis als deutscher Rechtsanwalt umfangreiche Erfahrung bei der Erstellung diverser internationaler zweisprachiger Verträge zwischen seinen deutschen Mandanten und ihren Geschäftspartnern aus Kroatien, Serbien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro und Nordmazedonien gesammelt. Auch Ihnen und Ihrem Unternehmen steht er mit seinen fachlichen und sprachlichen Kompetenzen für vorbeschriebene und andere Fragen des Wirtschaftsrechts im internationalen Bereich gern zur Verfügung.

Rechtsanwaltskanzlei Zoran Barac
Rechtsberatung bei Käufen und Verkäufen von Immobilien in Kroatien und Montenegro

Rechtsberatung bei Käufen und Verkäufen von Immobilien

Nach einigen Umfragen, die unter den deutschen Käufern gemacht wurden, rangiert Kroatien als beliebtes Ferienimmobilienland sehr hoch. Auch Montenegro ist bei den Deutschen eine immer beliebter werdende Urlaubsdestination.

 

Obwohl es viele Ähnlichkeiten zu der deutschen Rechtslage gibt, ergeben sich im Einzelfall diverse Schwierigkeiten, die durch eine rechtliche Prüfung im Vorfeld des Kaufs geklärt oder geregelt werden sollten.  Mehr erfahren

 

Mit dem Beitritt Kroatiens zur EU gilt das EU-Recht auch dort unmittelbar, was sich auch auf den Erwerb von Immobilien für deutsche und andere EU-Käufer auswirkt. Die Eigentumslage von Immobilien ist in Kroatien jedoch weiterhin für ausländische Käufer undurchsichtig. Es kann in Kroatien immer noch vorkommen, dass das Eigentum nicht umgeschrieben wird, obwohl ein Kaufvertrag oder Erbschaftsbeschluss existiert. Ebenfalls sind Fälle von „Doppelverkäufen“ bekannt. Dies kann zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Es ist deswegen wichtig, die Rechtslage vor dem Verkauf genau zu untersuchen und den Abschluss des Kaufvertrages und die Kaufabwicklung von einem Anwalt Ihres Vertrauens begleiten zu lassen. Eine noch größere Vorsicht ist beim Kauf von Bauland geboten. Gemäß der Verordnung über den Schutz der Küste ist z.B. vorgeschrieben, dass außerhalb geschlossener Ortschaften in einer Zone von 70 Metern von der Uferlinie keine Bebauung zulässig ist und im Bereich von bis zu 1.000 Metern Baumaßnahmen strengen Auflagen unterliegen.

 

In vieler Hinsicht ist die Rechtslage in Montenegro mit derjenigen in Kroatien vergleichbar. Allerdings bestehen insoweit feine Unterschiede in der Praxis, wie z.B. betreffend Stellung des Notars beim Vertragsabschluss.

 

Wenn Sie bei Ihrem Kaufvorhaben unsicher sind, greifen Sie zum Telefon und machen Sie einen Beratungstermin mit uns aus. Dadurch könnten Sie sich unangenehme und teure Folgen ersparen.

Rechtsanwaltskanzlei Zoran Barac
Außergerichtliche Vertretung

Außergerichtliche Vertretung

Auch im internationalen Bereich gilt der Grundsatz, dass ein Gerichtsverfahren nicht voreilig eingeleitet werden soll. Wir stellen immer wieder fest, dass durch gründlich vorbereitete und entschlossen geführte außergerichtliche Verhandlungen - unter Zeit- und Geldersparnis für den Mandanten – gute Ergebnisse erzielt werden können. Es gibt jedoch Beispiele, dass der Mandant ohne Rechtsbeistand in die Verhandlungen mit der Gegenseite tritt und dabei sich gravierende Nachteile zufügt, die später schwer oder gar nicht korrigiert werden können. Im internationalen Bereich sind Gefahren solcher Fehlentscheidungen deutlich ausgeprägter, weil vor dem Mandanten nicht nur sprachliche Hindernisse, sondern auch für ihn unbekannte Differenzen zwischen den deutschen und den Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes stehen.

 

Wünschen Sie, dass wir die Wahrung Ihrer außergerichtlichen Interessen bei Ihren Angelegenheiten in Bezug auf Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und/oder Serbien übernehmen? Gerne können wir für Sie gesamte Unterlagen des Falles prüfen, die Gegenseite anschreiben, sämtliche Besprechungen zwecks Klärung des Sachverhalts sowie Verhandlungen mit der Gegenseite führen. Und das alles zweisprachig und mit kompetentem Fachwissen beider Rechtssysteme.

Vertretung in internationalen transportrechtlichen Fällen nach CMR
Rechtsanwaltskanzlei Zoran Barac

Vertretung in internationalen transportrechtlichen Fällen nach CMR

Internationales Transportrecht nach CMR

Transportschäden, Lieferfristüberschreitungen, Güterverluste – für viele Spediteure fährt in den Ländern des Westlichen Balkans immer auch eine Portion Rechtsunsicherheit mit.

Die grenzüberschreitenden Straßengütertransporte im europäischen Raum regelt vordergründig das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im Straßengüterverkehr vom 19.05.1956 (CMR). Ergänzend gilt das nach dem internationalen Privatrecht jeweils geltende nationale Recht.

 

Das ehemalige Jugoslawien war eines der ersten fünf Länder, die vor dem 02.06.1961 die Ratifikationsurkunde hinterlegt und damit das Inkrafttreten der CMR ermöglicht haben. Alle Nachfolgestaaten Jugoslawiens haben die Anwendung des Übereinkommens zunächst durch die faktische Ausübung fortgesetzt und inzwischen auch formell die CMR ratifiziert.

 

Die wichtigsten Regelungen der CMR betreffen die Fragen des internationalen Gerichtsstands (Art. 31 CMR), der Gehilfenhaftung (Art. 3 CMR), der Obhuthaftung des Frachtführers (Art. 17, Abs. 1 CMR), der Haftungsausschlussgründe (Art. 17 Abs. 2 CMR), des Haftungsumfangs (Art. 23 CMR), des Wegfalls der Haftungsbeschränkungen (Art. 28 CMR) sowie der Verjährung (Art. 32 CMR).

 

Gerichtsstand

Gemäß Art. 31 CMR kann der Kläger wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung eines der folgenden Gerichte wahlweise anrufen:

  • nach dem Ort der Hauptniederlassung oder der Zweigniederlassung des verklagten Frachtführers sowie

  • nach dem Ort der Übernahme des Gutes oder des für die Ablieferung vorgesehenen Ortes.

Andere Gerichte können nicht angerufen werden, d. h. dass Vereinbarungen eines ausschließlichen Gerichtsstandes im Anwendungsbereich des Artikels 31 CMR nichtig sind. Demzufolge können deutsche Spediteure auch vor einem Gericht im Ausland, z. B. auf dem Balkan verklagt werden, wenn die Übernahme oder die Ablieferung dort erfolgen sollte oder erfolgt ist.

Haftung

Für Handlungen und Unterlassungen aller Personen, derer er sich bei Ausführung der Beförderung bedient, haftet der Frachtführer nach Art. 3 CMR wie für eigene Handlungen und Unterlassungen. Dies betrifft vor allem die von dem Hauptfrachtführer (sowie dem Fixkosten- oder Sammelladungsspediteur) beauftragten Unterfrachtführer und von dem Unterfrachtführer seinerseits eingesetzten weiteren Unterfrachtführer. D.h., dass deutsche Frachtführer grundsätzlich auch für ein Fehlverhalten ihrer Subunternehmer z.B. auf dem Balkan haften, ohne dass sie auf deren Verhalten während des Transports Einfluss nehmen können.

 

Für den gänzlichen oder teilweisen Verlust und für Beschädigung des in seiner Obhut befindlichen Gutes haftet der Frachtführer gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR von dem Zeitpunkt der Übernahme des Gutes bis zu dessen vertragsgemäßer Ablieferung. Die Ablieferung ist dann erfolgt, wenn der Frachtführer den Gewahrsam an dem Transportgut mit Einverständnis des Empfängers wieder aufgibt und diesen in den Stand setzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben.

 

Die Beweislast für die Haftung ist grundsätzlich so verteilt, dass der Geschädigte den Schaden, den Verlust, die Beschädigung und den Wert des Gutes sowie die Schadensentstehung während des Haftungszeitraumes beweisen muss. Dafür ist zunächst grundsätzlich ausreichend, den Sachverhalt detailliert vorzutragen und sich auf die unter Beweis zu stellende Erklärung des Empfängers, die Ware nicht erhalten zu haben, zu berufen. Im Falle des völligen Verlustes des Transportgutes – z. B. Falschauslieferung – greift zu Gunsten des Geschädigten außerdem die Beweisvermutung gemäß Art. 20 Abs. 1 CMR ein, wonach das Gut als verloren betrachtet werden darf, wenn es nicht binnen dreißig Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist oder, falls keine Frist vereinbart worden ist, nicht binnen sechzig Tagen nach der Übernahme des Gutes durch den Frachtführer abgeliefert worden ist.

 

Daraufhin ist die Sache des Frachtführers, die Ablieferung des Gutes zu beweisen. Dies wird jedoch schwierig sein, wenn der Subunternehmer keine oder nur unzureichende Auskunft erteilt.

 

Haftungsausschlussgründe

Art. 17 Abs. 2 CMR regelt die Gründe, aus denen sich der Frachtführer von der Haftung befreien kann. Praxisrelevant ist insbesondere die Unvermeidbarkeit der Umstände und Nichtabwendbarkeit deren Folgen für den Frachtführer. Diese besteht dann, wenn der Transportschaden auch durch die äußerste dem Frachtführer zumutbare Sorgfalt nicht hätte abgewendet werden können.

Haftungsumfang

Die Entschädigung bei gänzlichem oder teilweisem Verlust des Gutes berechnet sich gemäß Art. 23 Abs. 1 CMR nach dem Wert des Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme der Beförderung. Der Warenwert richtet sich damit u.a. nach der Warenrechnung. Problematisch ist dies jedoch bei sog. Pro-forma-Rechnungen, die lediglich zur Deklaration eines niedrigeren Ladungswertes an der Grenze und beim Binnenzoll ausgestellt wurde.

Haftungsbeschränkungen

Haftungsbeschränkungen sind im Art. 23 Abs. 3 CMR sowie Art. 23 Abs. 5 CMR geregelt. Gemäß Art. 29 Abs. 1 CMR kann sich der Frachtführer jedoch auf diese Haftungsbegrenzung nicht berufen, wenn er den Schaden vorsätzlich oder durch ein ihm zur Last fallendes Verschulden verursacht hat, welches nach dem Recht des angerufenen Gerichts dem Vorsatz gleichsteht. Nach der Rechtsprechung deutscher Gerichte ist unter ‘dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden’ die grobe Fahrlässigkeit zu verstehen. Grobe Fahrlässigkeit ist dann anzunehmen, wenn die erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlich schwerwiegender Weise verletzt wird und der Frachtführer nächstliegende Überlegungen nicht angestellt hat. Der Frachtführer muss somit die Sorgfalt unbeachtet gelassen haben, die in dem konkreten Fall einem jeden ordentlichen Frachtführer hätte einleuchten müssen.

Verjährung

Gemäß Art. 32 Abs. 1 verjähren Ansprüche aus einer diesem Übereinkommen unterliegenden Beförderung in der Regel in einem Jahr – bei Vorsatz oder bei einem Verschulden, das nach dem Recht des angerufenen Gerichtes dem Vorsatz gleichsteht, beträgt die Verjährungsfrist jedoch drei Jahre -, wobei die Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach dem Abschluss des Beförderungsvertrages beginnt und der Tag, an dem die Verjährung beginnt, bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird. Die verjährten Ansprüche können auch nicht im Wege der Widerklage oder der Einrede geltend gemacht werden.

 

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Organisation und Druchführung von Vertretung vor Gericht und Behörden
Rechtsanwaltskanzlei Zoran Barac

Organisation und Druchführung von Vertretung vor Gericht und Behörden

Ein Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht zu führen, erfordert ein besonderes Maß an Vertraulichkeit zwischen dem Mandanten und seinem Rechtsanwalt. Der Rechtsanwalt muss zudem eine hervorragende sprachliche und fachliche Kompetenz sowohl gegenüber seinem Mandanten, als auch gegenüber dem Staatsorgan und der Gegenseite vorweisen können.

 

Wir sind stolz darauf, dass wir für unsere Mandanten sowohl in Deutschland, als auch in Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien zahlreiche Verfahren als Hauptbevollmächtigte oder als Korrespondenzanwälte erfolgreich durchführen durften.

 

Gerne stehen wir auch Ihnen mit unseren Leistungen zur Verfügung.

Vertretung bei Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen
Rechtsanwaltskanzlei Zoran Barac

Vertretung bei Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen

Sie haben Ihr Recht – oft nach einem mühsamen und langwierigen Verfahren – vor einem deutschen Gericht durchgesetzt und einen Titel nach deutschem Recht erwirkt. Und stellen nun ernüchtert fest, dass Sie die Früchte Ihres Erfolges nicht ohne Weiteres ernten können, weil Sie bei deren Vollstreckung unerwartet auf die in anderen Rechtssystemen eingebauten Hürden stoßen. Es empfiehlt sich deshalb, im Voraus die Durchsetzbarkeit bestimmter Titel im jeweiligen Zielland zu prüfen.

 

Das deutsche Mahnverfahren eignet sich grundsätzlich hervorragend für die Beitreibung unbestrittener Ansprüche u.a., weil es wesentlich weniger zeit- und kostenaufwendig ist, als ein streitiges Verfahren, und die Zuständigkeit deutscher Gerichte unproblematisch bestehen kann. So ist dies z.B. der Fall, wenn die Parteien einen deutschen Erfüllungsort vereinbart haben (Art. 5 Nr. EuGVVO I, Art. 5 Nr. 1 LuGVÜ), oder der Erfüllungsort aus anderen Gründen in Deutschland liegt (Art. 5 Nr. 1 EuGVVO, Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ i.V.m. Art. 57 CSIG) oder die Parteien einen deutschen Gerichtsstand vertraglich vereinbart haben (Art. 23 EuGVVO I). Verkannt wird jedoch oft, dass Anerkennung und Vollstreckbarkeitserklärung im Vollstreckungsstaat nur dann sichergestellt ist, wenn es sich um einen Staat handelt, zwischen dem und der Bundesrepublik Deutschland bereits ein Vollstreckungsübereinkommen besteht oder dieser Staat Mitglied der Europäischen Union ist. All dies ist jedoch bei den Ländern Serbien, Montenegro, Nordmazedonien und Bosnien-Herzegowina (noch) nicht der Fall. Die Anerkennung ausländischer Titel wird in diesen Ländern durch eigene Gesetze geregelt. Diese Länder haben meist das frühere „Gesetz über Regelung von Gesetzeskollisionen mit den Vorschriften anderer Staaten in bestimmten Verhältnissen“ (Zakon o rješavanju sukoba zakona sa propisima drugih zemalja, Službeni list SFRJ’, Nr. 43/1982, 72/1982, 46/1996) vom 15.7.1982 übernommen. Die Vollstreckbarkeitserklärung erfordert danach ein vorheriges Anerkennungsverfahren, im Laufe dessen zwar die materiellrechtliche Richtigkeit des deutschen Urteils nicht geprüft wird, jedoch diverse grundsätzliche und prozessuale Fragen von dem einheimischen Gericht einer gesonderten Prüfung unterzogen werden. Geprüft wird z.B., ob zwischen dem Land des Gerichts (hier der Bundesrepublik Deutschland) und dem jeweiligen vorgenannten Staat die Gegenseitigkeit (Reziprozität) in der Frage der Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen besteht. Dies wird grundsätzlich bejaht. Die ausländische Entscheidung muss zudem den Grundsätzen der heimischen Gesellschaftsordnung entsprechen. Es werden insoweit diverse prozessuale Fragen bezüglich der anzuerkennenden Entscheidung geprüft, z.B.: ob der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde, ob das Gericht unabhängig und unbefangen entschieden hat, ob nicht eine frühere Entscheidung des heimischen Gerichts in der selben Angelegenheit existiert, ob ein Beschwerde- bzw. Verteidigungsrecht eröffnet wurde etc. Nicht selten werden dann diverse Verfahrensfehler in dem vorherigen Gerichtsverfahren in Deutschland festgestellt, die eine Anerkennung des Titels hindern oder erschweren. Diese können z.B. in der falschen Zustellung der Klage oder des erstinstanzlichen Titels, mangelnden Übersetzung der Klage und der Klageanlagen, falschen Berechnung der Notfristen, die zu einer mangelhaften Rechtskraft des Titels führen kann, liegen.

 

Ein weiteres, oft auftretendes Problem entsteht bei der Durchsetzbarkeit deutscher Versäumnisurteile. Diese werden in Deutschland gewöhnlich ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erlassen. Dabei wird oft verkannt, dass es gemäß § 313b Abs. 3 ZPO auch beim Versäumnis- oder dem Anerkenntnisurteil sehr wohl des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe bedarf, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Offerte an deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Rechtsanwaltskanzlei Zoran Barac

Offerte an deutsche Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte

Anfragen von deutschen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu Mandantenangelegenheiten in den Ländern des Westlichen Balkans erreichen uns immer öfter. Zu ihnen kommen Mandanten mit einem Problem aus einem Rechtsbereich, der den Kolleginnen und Kollegen nicht unbedingt geläufig ist, weil es ein fremdes Rechtssystem betrifft.

 

Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen,

gerne können Sie sich bei speziellen Fragen des Rechts der Länder Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien an uns wenden. Wir suchen dann zusammen mit Ihnen eine optimale Lösung für Ihre Mandanten. Mit Ihrer Zustimmung können wir entweder eine begrenzte Zusammenarbeit direkt mit Ihrem Mandanten vereinbaren, oder den Fall in Kooperation mit Ihnen bearbeiten, oder Sie bei der Bearbeitung Ihres Falles unterstützen.

 

Der Vorteil unserer Beauftragung liegt für Sie in der Kombination aus den Tugenden der deutschen Rechtsanwaltschaft, der Vertrautheit mit der jeweiligen Sprache, mit der Mentalität und den realen Bedingungen vor Ort sowie den grenzüberschreitenden Rechtskenntnissen.

 

Wir freuen uns auf eine teamorientierte und kollegiale Zusammenarbeit mit Ihnen!

 

Kontaktieren Sie uns!

bottom of page